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Für eine bessere Arbeitsmarktpolitik – Arbeitsuchenden schnell und unbürokratisch helfen

Mit der von der rot-grünen Bundesregierung verabschiedeten „Hartz-IV-Reform“, der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II), sollte eine bessere Betreuung und schnellere Vermittlung von Arbeitslosen gewährleistet werden. Zugleich sollten die Kosten für die Arbeitslosenversicherung sinken. Diese Ziele wurden in dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ zusammengefasst. Erste Erfolge der Reformpolitik sind sichtbar. Auf der Seite des Förderns muss jedoch nachgebessert werden. Viele Arbeitsmarktinstrumente der „aktiven Arbeitsmarktpolitik“ werden noch immer nicht auf ihren Nutzen hin untersucht und sind ineffizient. Die Trägerstruktur muss ebenfalls verbessert werden. Derzeit ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I verantwortlich. Das ALG II wird durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) bzw. Jobcenter ausgezahlt. Diese sind aus den regionalen Arbeitsagenturen und den kommunalen Sozialämtern hervorgegangen. In einigen Fällen haben die Kommunen auch die Möglichkeit bekommen, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen (sogenannte „optierende Kommunen“).
Die Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter wurden Ende 2007 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Die FDP-Bundestagsfraktion stand der uneinheitlichen Trägerschaft beim ALG II von Anfang an kritisch gegenüber und hat als einzige Fraktion damals gegen das dafür verantwortliche Gesetz gestimmt. Wir haben immer klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gefordert. Diese fehlen bis heute. Die durch die Hartz-IV-Reform entstandene Mischverwaltung ist verfassungswidrig, ineffizient und hat mehr neue Probleme geschaffen, als alte gelöst.

In den ARGEn treffen zwei unterschiedliche Verwaltungskulturen aufeinander. Während die BA eine hierarchisch gegliederte Behörde ist, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zählt, trifft dies auf die Kommunen nicht zu. Der gewählte Oberbürgermeister bzw. Landrat ist zugleich oberster Dienstherr der kommunalen Bediensteten und nicht an Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gebunden. Damit unterliegen die Mitarbeiter der ARGEn bzw. Jobcenter, die von der BA und den kommunalen Trägern abgestellt werden, der Aufsicht verschiedener Dienstherren.
Auch die Personalvertretung ist unterschiedlich ausgestaltet. Für die Angestellten der BA gelten die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Die Länder hingegen haben für ihre Landes- und Kommunalverwaltungen eigene Vorschriften erlassen. Für das Land Baden-Württemberg gilt das am 11. Oktober 2005 erlassene landeseigene Personalvertretungsgesetz (LPVG-BW).
Im Endeffekt bedeutet das, dass sich im Falle von Unstimmigkeiten die Mitarbeiter der ARGEn/Jobcenter an unterschiedliche Stellen und Vorgesetzte wenden müssen. Darüber hinaus wurden von der BA und den Kommunen häufig unterschiedliche Software-Programme zur Berechnung des ALG II verwendet, die erst angeglichen werden mussten.
All dies verdeutlicht eines: der behördeninterne Koordinierungsaufwand war und ist groß.
Die ARGE im Kreis Böblingen hat z.B. allein sechs Rechtsträger: Die BA, den Landkreis Böblingen und die vier großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg. Das macht die Arbeit nicht einfacher. Behördeninterne Abstimmungsprozesse dürfen aber keinesfalls dazu führen, dass die eigentliche Hauptaufgabe der Jobcenter, die optimale Betreuung von Arbeitslosen, ins Hintertreffen gerät.

Nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Eckpunkte für „kooperative Jobcenter“ vorgelegt. Das Konzept setzt auf die freiwillige Zusammenarbeit von Kommunen und BA. Die Vorschläge führen zu einer weiteren Zentralisierung von Aufgaben bei der BA und weg von dem Prinzip, dass Hilfen aus einer Hand gewährt werden sollen. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung und noch komplexere Verfahren werden die Folge sein. Das erhöht die Verwaltungskosten auf beiden Seiten. Plausible Berechnungen gehen davon aus, dass sich allein auf Seiten der Kommunen der Verwaltungsaufwand verdoppeln wird. Zeitliche Verzögerungen und lange, bürokratische Verfahren zum Nachteil der Arbeitslosen sind die Folge. Des Weiteren werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen in der Sozialpolitik weiter beschnitten. Dabei sind die Kommunen für diese Aufgabe ohnehin besser geeignet, da sie viele soziale Dienste wie die Schuldner-, Familien- oder Suchtberatung anbieten, um Ursachen oder Begleiterscheinungen von Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.

Nötig ist daher eine Dezentralisierung und Kommunalisierung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Die Kommunen kennen die Probleme vor Ort, sind nahe am Arbeitsmarkt und können bei der Beetreuung von Arbeitslosen flexiblere Wege gehen. Daher sollten sie alle Arbeitslosen in kommunalen Jobcentern betreuen. Dabei könnten und müssten sie natürlich auf die bisherigen Mitarbeiter der Arbeitsagenturen zurückgreifen und diese übernehmen. Dadurch könnte die Verwaltung vereinfacht und es könnten Kosten gespart werden. Vordringliches Ziel aller Bemühungen muss es sein, auch Langzeitarbeitslosen endlich wieder eine Perspektive zu geben.

Folgendes ist zu tun:
1. Kommunalisierung der Arbeitsmarktpolitik: Alle Arbeitslosen sollen zukünftig in kommunalen Jobcentern vermittelt, beraten und betreut werden.
2. Eine weitgehende Aufgabenwahrnehmung aus einer Hand in der Arbeitsverwaltung durch die Kommunen ist zu gewährleisten. Der Finanzbedarf der Kommunen ist abzusichern.
3. Die Jobcenter sind mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich ihrer Haushaltsmittel auszustatten. Die Arbeitsmarktinstrumente sind zu vereinfachen.
4. Die Gründung einer leistungs- und kundenorientierten Versicherungsagentur. Sie übernimmt von den Arbeitsämtern die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I.

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